Viertklässler bleiben bis auf Weiteres zu Hause

Am Freitag, 24.04.2020, gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Klage einer Frankfurter Schülerin im Rahmen eines Eilantrags statt (AZ: 8 B 1097/20.N).

Infolgedessen wurde die von der Landesregierung Hessen beschlossene Schulpflicht für Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören ab dem 27. April durch den VGH vorläufig außer Kraft gesetzt.

Der VGH argumentiert, dass mit Ausnahme der Viertklässler alle anderen Schülerinnen und Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssen, von der Schulpflicht befreit bleiben und sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssen. Das Gericht erkennt darin eine Ungleichbehandlung zwischen Viertklässlern und den weiterhin freigestellten Jahrgangsstufen an.

Aus rein pädagogischer Sicht hätte eine Rückkehr der Viertklässler zum Präsenzunterricht durchaus Sinn gemacht. Vor ihrem Wechsel in weiterführende Schulen nach den Sommerferien hätte der Präsenzunterricht insbesondere (sozial) benachteiligten Schülerinnen und Schülern eine Möglichkeit geboten, etwas von den bisher versäumten Lerninhalten aufzuholen. Ich befürchte, dass diese Schülerinnen und Schüler nach dem Schulwechsel vor enormen Problemen stehen werden. Weiterführende Schulen werden vor der nicht minder großen Herausforderung stehen, innerhalb der jeweiligen Schulform homogene Klassenverbände zu bilden, in denen sichergestellt wird, dass alle Kinder eine faire Bildungschance bekommen und kein Schüler durch das Raster fällt.

Aus epidemiologischer Sicht ist die Entscheidung des VGH nachvollziehbar und richtig. Es ist kaum zu erwarten, dass Viertklässler, die zwischen 9 und 10 Jahre alt sind, sich immer an die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes halten können. Vor allem, wenn sie sich nach sechs Wochen zum ersten Mal wiedersehen. Hinzu kommt, dass es in den Klassenräumen keine Maskenpflicht (Masken sollten wegen der Ausatmung von CO2 ohnehin nicht über einen längeren Zeitraum getragen werden) gibt, die Kinder dort aber, wenn auch mit Mindestabstand, während der Unterrichtsstunden ohne Luftaustausch in einem Raum verbleiben.

Alles in Allem bleibt für alle Betroffenen, und das sind nicht nur Schülerinnen und Schüler sondern auch alle Lehrkräfte sowie Eltern schulpflichtiger Kinder, dass die außerordentlich stark belastenden Maßnahmen wegen des Covid-19 Virus möglichst bald wieder aufgehoben werden können und eine baldige Rückkehr zu uneingeschränktem Präsenzunterricht ohne Ausnahme für alle wieder gewährleistet wird.

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